In der Nacht des 27. Februar kam es in einem Wohnhaus in der Mannheimer Innenstadt zu einem Schwelbrand, in dessen Folge drei kleine Kinder – zwei Jungs und ein Mädchen – an Rauchgasvergiftung starben. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Mannheim das wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen die 22 Jahre alte Mutter der Kinder und ihren im selben Haus wohnenden 31 Jahre alten Bruder geführte Ermittlungsverfahren eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war Brandursache eine durch die Frau vorgenommene unsachgemäße Elektroinstallation, durch welche die Leitung überlastet und ein Schwelbrand mit Rauchgasentwicklung verursacht wurde. Da in der von ihr und den Kindern genutzten Wohnung kein Strom vorhanden war, hatte die Beschuldigte ein Verlängerungskabel in der Wohnung des Bruders angeschlossen, in ihr Apartment geführt und dort mehrere Geräte unfachmännisch verbunden. Hierdurch kam es zu einer Überhitzung. Das Verfahren gegen den Bruder wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (Paragraph 170 Absatz 2 Strafprozessordnung). Ihm war nicht nachzuweisen, an der Verkabelung beteiligt gewesen zu sein oder von der konkreten Verwendung in der Wohnung seiner Schwester gewusst zu haben. Hingegen wurde das Verfahren hinsichtlich der Kindesmutter mit Zustimmung des Amtsgerichts Mannheim wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt (Paragraph 153 Absatz 1 Strafprozessordnung). Hierbei wurde in erster Linie berücksichtigt, dass die junge Frau durch den Verlust ihrer Kinder selbst besonders schwer betroffen ist. In solchen Fällen lässt das Gesetz ein Absehen von Strafe auch bei schweren Tatfolgen zu.
Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Versäumnisse Dritter, etwa seitens der Stadt Mannheim oder der Hauseigentümer, ergaben sich bei den Ermittlungen nicht.
Diese Webseite verwendet Cookies, um die Funktionalität zu ermöglichen, Inhalte darzustellen sowie für Statistiken und Werbung.
Funktionale Cookies
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Ab 1 Euro pro Monat sorgst Du dafür, dass unabhängiger Lokaljournalismus in der Neckarstadt möglich bleibt.
Hilf mit, dass sich alle ohne Bezahlschranken informieren und mitreden können. Deine Unterstützung macht den Unterschied für eine informierte demokratische Gesellschaft. 🤝 Jetzt spenden und die Neckarstadt stärken!
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim:
Das Neckarstadtblog dankt für die Unterstützung von:
Auch interessant…