SARS-CoV-2 unter dem Elektronenmikroskop | Bildrechte: NIAID-RML (CC BY 2.0)
Was gilt seit Samstag und was kommt am Mittwoch an Regeln hinzu? Das Wichtigste zu den neusten Corona-Maßnahmen in der Übersicht.
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Angesichts der extrem hohen Infektionslage wurden in Baden-Württemberg bereits Ende vergangener Woche weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.
Ausgangsbeschränkungen seit Samstag
Bereits seit Samstag, 12. Dezember, gelten Ausgangsbeschränkungen für alle sich in Baden-Württemberg aufhaltenden Personen. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Lockdown ab Mittwoch
Darüber hinaus haben sich Bund und Länder auf einen Lockdown ab dem 16. Dezember geeinigt. Der Einzelhandel wird weitestgehend geschlossen. Öffnen dürfen nur Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung.
In der Öffentlichkeit gilt ein Alkoholverbot.
Schulen und Kitas geschlossen
Schulen und Kindertagesstätten werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen. Für bestimmte Personengruppen gibt es eine Notbetreuung1. Zwischen den Jahren sind die städtischen Kitas regulär geschlossen. In dieser fest verankerten Schließzeit erfolgt keine Notbetreuung. (Anm. d. Red.:Mehr dazu in einem eigenen Beitrag, s.u.)
Wichtig vor allem für die Bewohner*innen der Grenzregionen in Frankreich und der Schweiz: Die Ausgangsbeschränkungen gelten unabhängig vom Geltungsbereich der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, da diese nur die Frage regelt, wer sich nach Einreise in Quarantäne begeben muss. Das bedeutet, dass ein Grenzübertritt ohne anschließende Quarantäneverpflichtung nach den bisher geltenden Ausnahmeregeln weiterhin möglich ist. Darunter fällt weiterhin auch die 24-Stunden-Regelung. Neu ist, dass es aufgrund der Ausgangsbeschränkungen für den Aufenthalt in Baden-Württemberg eines triftigen Grundes bedarf, die in der Corona-Verordnung geregelt sind.
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Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll
In Baden-Württemberg gilt in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen seit dem 12. Dezember 2020 unter anderem Folgendes:
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet.
Die Wohnung darf jederzeit zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie der Begleitung oder Betreuung unterstützungsbedürftiger oder minderjähriger Personen verlassen werden.
Die Erledigung von Einkäufen ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
Nur eine haushaltsfremde Person erlaubt
Nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ist auch Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
Nach 20 Uhr sind Fahrten zu privaten Zusammenkünften grundsätzlich untersagt.
Das ist immer erlaubt
Die Fahrt zu einer pflegebedürftigen Person, um diese zu betreuen, ist zu jeder Tages- und Nachtzeit erlaubt.
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ist jederzeit erlaubt.
Handlungen zur Versorgung von Tieren sind jederzeit erlaubt.
Ausnahmen für Weihnachten, keine Lockerung für die Nacht des Jahreswechsels
Für die Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember sind Ausnahmen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen vorgesehen. An Silvester und Neujahr wird es keine Lockerungen geben.
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mannheim
Anspruch auf eine solche haben: Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber am Arbeitsplatz als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze ebenso wie für Home-Office-Arbeitsplätze sowie Kinder, bei denen der Besuch der Einrichtung zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Notbetreuung in den städtischen Kitas: Alle städtischen Kitas bieten eine Notbetreuung vom 16. bis 23.12.2020 sowie vom 4. bis 10. Januar 2021 an und bleiben hierfür geöffnet. Kinder, die die oben genannten Kriterien erfüllen, werden weiterhin in ihrer Gruppe betreut. Die Notbetreuung wird weitgehend im zeitlichen Umfang wie bisher angeboten, lediglich die Betreuung in den Randzeiten wird in allen Kitas um jeweils eine Stunde am Tag eingeschränkt. Die Öffnungszeiten sind somit von 7:30 bis 16 Uhr oder 8 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags: 7:30 Uhr oder 8 Uhr bis 16 Uhr. ↩
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Was gilt seit Samstag und was kommt am Mittwoch an Regeln hinzu? Das Wichtigste zu den neusten Corona-Maßnahmen in der Übersicht.
Angesichts der extrem hohen Infektionslage wurden in Baden-Württemberg bereits Ende vergangener Woche weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.
Ausgangsbeschränkungen seit Samstag
Bereits seit Samstag, 12. Dezember, gelten Ausgangsbeschränkungen für alle sich in Baden-Württemberg aufhaltenden Personen. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Lockdown ab Mittwoch
Darüber hinaus haben sich Bund und Länder auf einen Lockdown ab dem 16. Dezember geeinigt. Der Einzelhandel wird weitestgehend geschlossen. Öffnen dürfen nur Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung.
In der Öffentlichkeit gilt ein Alkoholverbot.
Schulen und Kitas geschlossen
Schulen und Kindertagesstätten werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen. Für bestimmte Personengruppen gibt es eine Notbetreuung1. Zwischen den Jahren sind die städtischen Kitas regulär geschlossen. In dieser fest verankerten Schließzeit erfolgt keine Notbetreuung. (Anm. d. Red.: Mehr dazu in einem eigenen Beitrag, s.u.)
Hinweis bzgl. Grenzübertritt
Wichtig vor allem für die Bewohner*innen der Grenzregionen in Frankreich und der Schweiz: Die Ausgangsbeschränkungen gelten unabhängig vom Geltungsbereich der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, da diese nur die Frage regelt, wer sich nach Einreise in Quarantäne begeben muss. Das bedeutet, dass ein Grenzübertritt ohne anschließende Quarantäneverpflichtung nach den bisher geltenden Ausnahmeregeln weiterhin möglich ist. Darunter fällt weiterhin auch die 24-Stunden-Regelung. Neu ist, dass es aufgrund der Ausgangsbeschränkungen für den Aufenthalt in Baden-Württemberg eines triftigen Grundes bedarf, die in der Corona-Verordnung geregelt sind.
Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll
In Baden-Württemberg gilt in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen seit dem 12. Dezember 2020 unter anderem Folgendes:
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet.
Die Wohnung darf jederzeit zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie der Begleitung oder Betreuung unterstützungsbedürftiger oder minderjähriger Personen verlassen werden.
Die Erledigung von Einkäufen ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
Nur eine haushaltsfremde Person erlaubt
Nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ist auch Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
Nach 20 Uhr sind Fahrten zu privaten Zusammenkünften grundsätzlich untersagt.
Das ist immer erlaubt
Ausnahmen für Weihnachten, keine Lockerung für die Nacht des Jahreswechsels
Für die Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember sind Ausnahmen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen vorgesehen. An Silvester und Neujahr wird es keine Lockerungen geben.
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mannheim
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