Heute tritt eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim zur Maskenpflicht in Kraft. Speziell für Familien gibt es dabei eine wichtige Ergänzung.
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Demnach gilt im Stadtgebiet Mannheim für den Fußgängerverkehr die Verpflichtung zum Tragen einer nicht medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung montags bis samstags von 9 bis 20 Uhr im Bereich der öffentlichen Straße in den Planken, auf dem Paradeplatz, der Breiten Straße, dem verkehrsberuhigten Bereich G 2 / H 2, auf dem Marktplatz, der Kunststraße, auf den Kapuzinerplanken, der Fressgasse, auf dem Münzplatz, der Marktstraße, der Erbprinzenstraße, den Gehwegen des Kaiserrings zwischen Planken und Willy-Brandt-Platz, im gesamten Bereich der Fußgängerzone am Hauptbahnhof inklusive der Fahrradabstellplätze und dem Taxiplatz, auf der Fußgängerquerung zwischen Wasserturm und Planken sowie im Pausen-Aufenthaltsbereich für Schüler*innen an der Werner-von-Siemens-Schule und Carl-Benz-Schule.
(Alltags-)Maskenpflicht in Warteschlangen
Im gesamten Stadtgebiet besteht zudem im öffentlichen Raum die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen vor Gaststätten, Cafés, Eisdielen, sonstigen Verkaufsstellen, Poststellen, Abholdiensten, Ausgabestellen der Tafeln, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie Verwaltungsgebäuden.
Medizinische oder FFP2-Maske im ÖPNV und in Geschäften
An Bahn- und Bussteigen, im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäften sowie auf dem Marktplatzwährend der Marktzeiten geht die strengere Regelung der CoronaVO vor, die dort das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard vorschreibt.
Maskenpflicht auf Spielplätzen für Personen ab 14 Jahren
Auf öffentlichen Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet gilt für Begleitpersonen ab 14 Jahren die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung.
Ausnahmen zum Essen, aber nicht fürs Rauchen
Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen u.a. zum Konsum von Lebensmitteln, jedoch nicht im Gehen, sondern nur stationär unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Eine gesonderte Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen besteht in keinem der geregelten Bereiche.
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Die Maskenpflicht ist auch mit dem Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Make erfüllt.
Aufgrund der nächtlichen Aufenthaltsbeschränkungen wurde das Alkoholverkaufsverbot der Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 nicht in die neue Allgemeinverfügung aufgenommen.
Die Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim zur Maskenpflicht und zum Alkoholverkaufsverbot vom 30.11.2020. Sie ist zunächst bis zum 14.02.2021 befristet. Sie tritt am 29.01.2021 in Kraft.
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Heute tritt eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim zur Maskenpflicht in Kraft. Speziell für Familien gibt es dabei eine wichtige Ergänzung.
Demnach gilt im Stadtgebiet Mannheim für den Fußgängerverkehr die Verpflichtung zum Tragen einer nicht medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung montags bis samstags von 9 bis 20 Uhr im Bereich der öffentlichen Straße in den Planken, auf dem Paradeplatz, der Breiten Straße, dem verkehrsberuhigten Bereich G 2 / H 2, auf dem Marktplatz, der Kunststraße, auf den Kapuzinerplanken, der Fressgasse, auf dem Münzplatz, der Marktstraße, der Erbprinzenstraße, den Gehwegen des Kaiserrings zwischen Planken und Willy-Brandt-Platz, im gesamten Bereich der Fußgängerzone am Hauptbahnhof inklusive der Fahrradabstellplätze und dem Taxiplatz, auf der Fußgängerquerung zwischen Wasserturm und Planken sowie im Pausen-Aufenthaltsbereich für Schüler*innen an der Werner-von-Siemens-Schule und Carl-Benz-Schule.
(Alltags-)Maskenpflicht in Warteschlangen
Im gesamten Stadtgebiet besteht zudem im öffentlichen Raum die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen vor Gaststätten, Cafés, Eisdielen, sonstigen Verkaufsstellen, Poststellen, Abholdiensten, Ausgabestellen der Tafeln, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie Verwaltungsgebäuden.
Medizinische oder FFP2-Maske im ÖPNV und in Geschäften
An Bahn- und Bussteigen, im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäften sowie auf dem Marktplatz während der Marktzeiten geht die strengere Regelung der CoronaVO vor, die dort das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard vorschreibt.
Maskenpflicht auf Spielplätzen für Personen ab 14 Jahren
Auf öffentlichen Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet gilt für Begleitpersonen ab 14 Jahren die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung.
Ausnahmen zum Essen, aber nicht fürs Rauchen
Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen u.a. zum Konsum von Lebensmitteln, jedoch nicht im Gehen, sondern nur stationär unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Eine gesonderte Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen besteht in keinem der geregelten Bereiche.
Die Maskenpflicht ist auch mit dem Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Make erfüllt.
Aufgrund der nächtlichen Aufenthaltsbeschränkungen wurde das Alkoholverkaufsverbot der Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 nicht in die neue Allgemeinverfügung aufgenommen.
Die Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim zur Maskenpflicht und zum Alkoholverkaufsverbot vom 30.11.2020. Sie ist zunächst bis zum 14.02.2021 befristet. Sie tritt am 29.01.2021 in Kraft.
Die Allgemeinverfügung kann hier eingesehen werden: Allgemeinverfügung Maskenpflicht 280121.pdf
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mannheim
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