Ab Freitag, 0 Uhr, tritt erneut eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr in Kraft.
Werbung
Angesichts der weiter steigenden Inzidenz erlässt die Stadt Mannheim eine Allgemeinverfügung über eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Die Ausgangsbeschränkung tritt am Freitag, den 26. März 2021, 0.00 Uhr in Kraft treten und wird bis zum Sonntag, 11. April 2021, Mitternacht gültig sein.
Die Polizei kündigte an, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung bereits ab dem ersten Tag wieder zu kontrollieren.
Ausnahmen
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist also in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 CoronaVO (betrifft hauptsächlich Organe und Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive),
Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO (Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes),
Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO (religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen),
Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur
Vermeidung von Wildschäden,
Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
Diese Webseite verwendet Cookies, um die Funktionalität zu ermöglichen, Inhalte darzustellen sowie für Statistiken und Werbung.
Funktionale Cookies
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Ab 1 Euro pro Monat sorgst Du dafür, dass unabhängiger Lokaljournalismus in der Neckarstadt möglich bleibt.
Hilf mit, dass sich alle ohne Bezahlschranken informieren und mitreden können. Deine Unterstützung macht den Unterschied für eine informierte demokratische Gesellschaft. 🤝 Jetzt spenden und die Neckarstadt stärken!
Ab Freitag, 0 Uhr, tritt erneut eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr in Kraft.
Angesichts der weiter steigenden Inzidenz erlässt die Stadt Mannheim eine Allgemeinverfügung über eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Die Ausgangsbeschränkung tritt am Freitag, den 26. März 2021, 0.00 Uhr in Kraft treten und wird bis zum Sonntag, 11. April 2021, Mitternacht gültig sein.
Die Polizei kündigte an, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung bereits ab dem ersten Tag wieder zu kontrollieren.
Ausnahmen
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist also in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur
Weitere Informationen:
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mannheim, Polizeipräsidium Mannheim, Landesregierung BW
Das Neckarstadtblog dankt für die Unterstützung von: