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Neue nächtliche Ausgangsbeschränkung tritt in Kraft

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Gähnende Leere auf dem Alten Messplatz | Foto: M. Schülke

Ab Freitag, 0 Uhr, tritt erneut eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr in Kraft.

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Angesichts der weiter steigenden Inzidenz erlässt die Stadt Mannheim eine Allgemeinverfügung über eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Die Ausgangsbeschränkung tritt am Freitag, den 26. März 2021, 0.00 Uhr in Kraft treten und wird bis zum Sonntag, 11. April 2021, Mitternacht gültig sein.

Die Polizei kündigte an, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung bereits ab dem ersten Tag wieder zu kontrollieren.

Ausnahmen

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist also in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 CoronaVO (betrifft hauptsächlich Organe und  Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive),
  3. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO (Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes),
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO (religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen),
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur
  10. Vermeidung von Wildschäden,
  11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Weitere Informationen:

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Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mannheim, Polizeipräsidium Mannheim, Landesregierung BW

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