Am kommenden Montag, 19. April 2021, tritt eine neue Allgemeinverfügung zu Testungen von Kindern und Beschäftigten an Kindertagesstätten in Kraft.
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Von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie vergleichbaren Einrichtungen sowie Kindern, die in Kindergärten (in der Regel im Alter von drei bis sechs Jahren) oder Betreuungsangeboten für Schulkinder betreut werden, wird ab Montag als Voraussetzung für den Zutritt zur Einrichtung sowie die Teilnahme an den Angeboten in der Regel zwei Mal pro Woche der Nachweis eines negativen COVID-19 Tests verlangt.
Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis zum 9. Mai 2021 befristet.
Es gibt Ausnahmen
Eine Ausnahme vom Nachweis der Testungen gilt unter anderem für Kinder, bei denen aus medizinischen Gründen und durch ein Attest belegt, weder ein Nasal- noch ein Spucktests möglich ist, sowie für Schulkinder, die bereits an einer Testung in der Schule teilgenommen haben. Ferner kann von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern es sich um ein Kind handelt, das aufgrund einer Empfehlung des Sozialen Dienstes des Jugendamtes in die Einrichtung aufgenommen wurde.
Vollständig Geimpfte sowie genesene Personen von der Testpflicht befreit
Vom Nachweis eines negativen Tests sind Beschäftigte und Kinder auch dann befreit, wenn es sich bei ihnen um geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen handelt. Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können. Als genesen gilt jede Person, die bereits per PCR-Test selbst positiv getestet war, der höchstens sechs Monate zurückliegt.
Selbsttests für Kinder können weiter zu Hause vorgenommen werden
Die Test-Sets für Kinder können – wie schon bisher praktiziert – auch von den Eltern mit nachhause genommen und die Tests dort vorgenommen werden. Die Erziehungsberechtigten müssen dann eine unterschriebene Erklärung über den Schnelltest als Nachweis vorlegen.
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Kein Kind soll zum Test gezwungen werden
Auszug aus der Allgemeinverfügung:
Als Nachweis dient die Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung eines Testzentrums oder einer Teststelle über das Testergebnis oder im Fall der Durchführung von Testungen durch Erziehungsberechtigte die Vorlage der vollständig für die jeweilige Woche ausgefüllten und von einem Erziehungsberechtigten unterschriebenen Bescheinigung über die Durchführung von Antigen-Schnelltests an Kindern im häuslichen Bereich. Werden entsprechende Nachweise nicht bis zum auf die jeweilige Woche folgenden Dienstag vorgelegt, besteht ein Betretungs- und Teilnahmeverbot bis zur Vorlage eines tagesaktuellen Nachweises über eine negative Testung.
Der Vollständigkeit der Dokumentation steht es nicht entgegen, wenn es sich um ein Kindergartenkind handelt und vereinzelt Testungen dem Kind nicht zugemutet werden können (z.B. wegen nachhaltiger Verweigerung des Kindes), soweit ansonsten die Testungen überwiegend regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Der Grund für die Unzumutbarkeit der Testung ist von den Erziehungsberechtigten glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über die Vollständigkeit der Dokumentation trifft die Einrichtungsleitung.
Keine Pflicht für Krippenkinder, aber Appell zu freiwilligen Tests
Für Krippenkinder (in der Regel im Alter von null bis drei Jahren) sowie in der Kindertagespflege (KTP) betreute Kinder gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung nicht, aber auch diesen stehen wie bisher die freiwilligen Testmöglichkeiten über die Kitas zur Verfügung. Die Stadt Mannheim appelliert an die Eltern, die von der Stadt bereitgestellten Möglichkeiten zu nutzen. „Die Testungen an den Kitas sind essentiell, um Infektionen schnell zu erkennen und Infektionsketten frühzeitig zu durchbrechen“, betont Familien- und Gesundheitsbürgermeister Dirk Grunert.
Kinder in deutlich stärkerem Umfang von Corona-Infektionen betroffen
„In den vergangenen Wochen sind im Stadtgebiet Mannheim mehrfach Infektionsereignisse in Kindertagesstätten aufgetreten, bei denen eine beträchtliche Zahl an Personen positiv getestet wurde. Dabei fällt auf, dass Kinder in deutlich stärkerem Umfang betroffen sind und aktiv zur Weitergabe der Infektion beitragen. Die bisherigen epidemiologischen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die ‚britische‘ Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist und eine höhere Reproduktionszahl aufweist, sodass ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand verbreitet sie sich auch stärker unter Kindern und Jugendlichen, als das bei der bisher bekannten Virusvariante der Fall ist“, erläutert der Leiter des Gesundheitsamtes Dr. Peter Schäfer. „Der zusätzliche Einsatz von Antigentests in Kindertageseinrichtungen und weiteren Bildungseinrichtungen, gegebenenfalls ergänzt durch freiwillige Schnell- und Selbsttests, ist geeignet, Infektionsereignisse zu verringern und damit den Lebensbereich Familie und Bildung sicherer zu machen und die Schließung von Kindertageseinrichtungen zu vermeiden.“
Alle Beschäftigen müssen sich regelmäßig testen (lassen)
Um einen möglichst breiten Schutz zu erreichen, sind die Nachweise eines negativen Tests daher nicht nur von Erzieher*innen, sondern von allen in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten vorzulegen.
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Am kommenden Montag, 19. April 2021, tritt eine neue Allgemeinverfügung zu Testungen von Kindern und Beschäftigten an Kindertagesstätten in Kraft.
Von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie vergleichbaren Einrichtungen sowie Kindern, die in Kindergärten (in der Regel im Alter von drei bis sechs Jahren) oder Betreuungsangeboten für Schulkinder betreut werden, wird ab Montag als Voraussetzung für den Zutritt zur Einrichtung sowie die Teilnahme an den Angeboten in der Regel zwei Mal pro Woche der Nachweis eines negativen COVID-19 Tests verlangt.
Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis zum 9. Mai 2021 befristet.
Es gibt Ausnahmen
Eine Ausnahme vom Nachweis der Testungen gilt unter anderem für Kinder, bei denen aus medizinischen Gründen und durch ein Attest belegt, weder ein Nasal- noch ein Spucktests möglich ist, sowie für Schulkinder, die bereits an einer Testung in der Schule teilgenommen haben. Ferner kann von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern es sich um ein Kind handelt, das aufgrund einer Empfehlung des Sozialen Dienstes des Jugendamtes in die Einrichtung aufgenommen wurde.
Vollständig Geimpfte sowie genesene Personen von der Testpflicht befreit
Vom Nachweis eines negativen Tests sind Beschäftigte und Kinder auch dann befreit, wenn es sich bei ihnen um geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen handelt. Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können. Als genesen gilt jede Person, die bereits per PCR-Test selbst positiv getestet war, der höchstens sechs Monate zurückliegt.
Selbsttests für Kinder können weiter zu Hause vorgenommen werden
Die Test-Sets für Kinder können – wie schon bisher praktiziert – auch von den Eltern mit nachhause genommen und die Tests dort vorgenommen werden. Die Erziehungsberechtigten müssen dann eine unterschriebene Erklärung über den Schnelltest als Nachweis vorlegen.
Kein Kind soll zum Test gezwungen werden
Auszug aus der Allgemeinverfügung:
Keine Pflicht für Krippenkinder, aber Appell zu freiwilligen Tests
Für Krippenkinder (in der Regel im Alter von null bis drei Jahren) sowie in der Kindertagespflege (KTP) betreute Kinder gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung nicht, aber auch diesen stehen wie bisher die freiwilligen Testmöglichkeiten über die Kitas zur Verfügung. Die Stadt Mannheim appelliert an die Eltern, die von der Stadt bereitgestellten Möglichkeiten zu nutzen. „Die Testungen an den Kitas sind essentiell, um Infektionen schnell zu erkennen und Infektionsketten frühzeitig zu durchbrechen“, betont Familien- und Gesundheitsbürgermeister Dirk Grunert.
Kinder in deutlich stärkerem Umfang von Corona-Infektionen betroffen
„In den vergangenen Wochen sind im Stadtgebiet Mannheim mehrfach Infektionsereignisse in Kindertagesstätten aufgetreten, bei denen eine beträchtliche Zahl an Personen positiv getestet wurde. Dabei fällt auf, dass Kinder in deutlich stärkerem Umfang betroffen sind und aktiv zur Weitergabe der Infektion beitragen. Die bisherigen epidemiologischen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die ‚britische‘ Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist und eine höhere Reproduktionszahl aufweist, sodass ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand verbreitet sie sich auch stärker unter Kindern und Jugendlichen, als das bei der bisher bekannten Virusvariante der Fall ist“, erläutert der Leiter des Gesundheitsamtes Dr. Peter Schäfer. „Der zusätzliche Einsatz von Antigentests in Kindertageseinrichtungen und weiteren Bildungseinrichtungen, gegebenenfalls ergänzt durch freiwillige Schnell- und Selbsttests, ist geeignet, Infektionsereignisse zu verringern und damit den Lebensbereich Familie und Bildung sicherer zu machen und die Schließung von Kindertageseinrichtungen zu vermeiden.“
Alle Beschäftigen müssen sich regelmäßig testen (lassen)
Um einen möglichst breiten Schutz zu erreichen, sind die Nachweise eines negativen Tests daher nicht nur von Erzieher*innen, sondern von allen in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten vorzulegen.
Quellen: Pressemitteilung der Stadt Mannheim, Allgemeinverfügung vom 15.04.2021
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